Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0029

Rechtssatz

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionswerberin der deutschen Sprache unkundig ist, unter anderem weil sie sich zwei Mal ausschließlich in polnischer Sprache an die belangte Behörde vor dem VwG gewendet hat, ist die belangte Behörde iSd Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euorpäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, welches auch von der Republik Polen ratifiziert wurde vergleiche dazu die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2008,), gehalten, das an die Revisionswerberin nach Polen zugestellte Straferkenntnis - oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt - in die polnische Sprache zu übersetzen. Unterlässt sie dies, ist die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L01