Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0029

Rechtssatz

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,, welches die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ohne dem Erfordernis einer Übersetzung zulässt, gilt im Verhältnis zur Republik Polen, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L00