Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/02/0020
Die fehlende Strafbarkeit der irreführenden Werbung (Paragraph 4, Absatz 3, KMG 1991) als Betrug im Sinne des StGB wird aus der Tatsache bestätigt, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG ("Prospektrichtlinie") eigens einen diesbezüglichen Straftatbestand im KMG 1991 geschaffen hat. Dies wäre bei einer Strafbarkeit irreführender Werbung als Betrug nicht notwendig gewesen. Das Unionsrecht gebietet jedoch in diesem Zusammenhang die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L09