Verwaltungsgerichtshof
04.03.2020
Ro 2019/02/0018
Die Zulässigkeit von Wetten auf "Restzeitergebnisse" führte dazu, dass ein Liveereignis in beliebig viele Zeitabschnitte geteilt werden könnte; etwa könnte minütlich eine Restzeitwette angeboten werden. Gerade solche Wetten wollte der Gesetzgeber verhindern, birgt doch die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Suchtpotential in sich. In den Erläuterungen zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wr WettenG 2016 kommt der Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, wonach lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis von dem Verbot von Livewetten iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, (nunmehr Ziffer 4,) Wr WettenG 2016 ausgenommen sind vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J02