Verwaltungsgerichtshof
13.06.2019
Ra 2019/02/0015
GRS wie Ra 2015/02/0132 E 24. September 2015 RS 1
Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche E 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020015.L01