Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Geschäftszahl

Fe 2019/02/0001

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung ist im Zusammenhang mit Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben vergleiche VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2019020001.H03