Verwaltungsgerichtshof
16.12.2019
Fe 2019/02/0001
Eine Bindungswirkung ist im Zusammenhang mit Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben vergleiche VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238).
ECLI:AT:VWGH:2019:FE2019020001.H03