Verwaltungsgerichtshof
16.12.2019
Fe 2019/02/0001
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) und der dadurch fahrlässig verschuldeten Tötung oder Körperverletzung (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, (nunmehr Absatz 2,) oder Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, (Absatz eins,) Ziffer 2, StGB) wird die Verwaltungsübertretung zufolge der in Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 ausdrücklich statuierten Subsidiarität von der - somit nur scheinbar ideell konkurrierenden - strafbaren Handlung nach Paragraphen 81, oder 88 StGB verdrängt, sodass gesetzmäßig nur wegen des gerichtlichen Tatbestandes verurteilt und bestraft werden darf. Das die Subsidiarität nicht beachtende Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ist kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ('absolut nichtig'), sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar vergleiche OGH 22.8.2002, 15 Os 18/02).
ECLI:AT:VWGH:2019:FE2019020001.H05