Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0496

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0180 E 19. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Insbesondere bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010496.L03