Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0393

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0300 B 10. Juli 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN, bzw. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0394

Ra 2019/01/0395

Ra 2019/01/0396

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010393.L01