Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0368

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0369

Ra 2019/01/0370

Ra 2019/01/0371

Rechtssatz

Sollte das BVwG Bedenken gegen das Gutachten des Sachverständigen haben, so ist es gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010368.L04