Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0368

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0369

Ra 2019/01/0370

Ra 2019/01/0371

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0312 E 31. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage vergleiche insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Artikel 3, MRK das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/0918, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 801, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur Beurteilung von Fachfragen durch Sachverständige).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010368.L02