Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0368

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0369

Ra 2019/01/0370

Ra 2019/01/0371

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Vor diesem Hintergrund vermochte der Hinweis des BFA auf die Rückkehrunwilligkeit der Revisionswerber sowie auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG nicht aufzuzeigen, dass damit die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde vergleiche dazu etwa VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675, mwN). Soweit das BFA wirtschaftliche Gründe geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass bei einer im Raum stehenden Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bereits gebuchte Abschiebung einen zwingenden Kostenvorteil für den Bund bedeutet vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 11.9.2018, Ra 2018/18/0450, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010368.L01