Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0345

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0477 E 30. September 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG und dem für die vom Verlust Betroffene damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Da für die vom Verlust Betroffene der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem Verlust des Unionsbürgerstatus verbunden ist, ist im konkreten Fall neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen dieses Verlusts der Staatsbürgerschaft vorzunehmen vergleiche EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes ua., Rn. 48; sowie VfGH 17.6.2019, E 1832 aus 2019,, zur Prüfung der Folgen eines allfälligen Verlustes der Staatsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 8, EMRK).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010345.L05