Verwaltungsgerichtshof
06.07.2020
Ra 2019/01/0345
Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom Verwaltungsgericht amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 18). Ebenso wenig handelt es sich bei einem von der Partei dementsprechend vorgelegten Beweismittel um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel. Der Verwertung dieses Beweismittels durch das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Verfahren bereits deshalb kein Beweisverwertungsverbot entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010345.L04