Verwaltungsgerichtshof
30.09.2019
Ra 2019/01/0312
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/01/0012, ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber, wie die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG zeigen, zunächst beim Beherbergungsbetrieb an gewerbliche - somit in einem anderen Bundesgesetz geregelte - Beherbergungsbetriebe gedacht. Wie die im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz MeldeG ausdrücklich vorgenommene Anknüpfung an die (landesgesetzlich geregelte) "Privatzimmervermietung" zeigt, hatte der Bundesgesetzgeber aber auch weitere - in Landesgesetzen geregelte - Formen des Beherbergungsbetriebs vor Augen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Beherbergungsbetriebs nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG fallbezogen auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs (nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) abgestellt, und weiter festgehalten, dass dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst, sondern etwa auch die (in die Zuständigkeit der Länder fallende) "Privatzimmervermietung" vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; vergleiche zur Zuständigkeit der Länder für die Privatzimmervermietung VfSlg. 7074 aus 1973,). Nichts anderes gilt für den Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" in Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf vergleiche zur Zuständigkeit der Länder für Regelungen betreffend die Errichtung und Benützung von Campingplätzen VfSlg. 5024 aus 1965,).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L07