Verwaltungsgerichtshof
30.09.2019
Ra 2019/01/0312
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313
Für den Begriff "Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze" in Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz MeldeG fehlt eine Definition im Gesetz. Dieser Begriff wurde daher vom Bundesgesetzgeber offensichtlich als allgemein bekannt vorausgesetzt. Da bei diesem Begriff eine Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch mangels ausreichender Bestimmtheit nicht anzunehmen ist vergleiche zu den objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses vor dem Hintergrund des Artikel 18, B-VG VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN), ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber an die jeweilige Bedeutung des Begriffes nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen anknüpfen wollte vergleiche zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 24.4.2007, 2006/05/0005, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L06