Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0143

Rechtssatz

Es ergeben sich aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 24) zu Paragraph 34, AsylG 2005 keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des Paragraph 34, AsylG 2005 unterschiedlich aufzufassen wäre und insbesondere der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet das, dass eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Mutter des Revisionswerbers nicht ausschließt, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Revisionswerber ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seiner Mutter zuerkannt werden könnte vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031, Rn. 13 ff, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010143.L02