Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0117

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0118

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, Rn. 8 und 10, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010117.L04