Verwaltungsgerichtshof
22.06.2020
Ra 2019/01/0117
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0118
Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, Rn. 8 und 10, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010117.L04