Verwaltungsgerichtshof
22.06.2020
Ra 2019/01/0117
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0118
GRS wie Ra 2016/16/0094 B 22. Dezember 2016 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 25. Juni 2015, Ro 2014/07/0107, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, und vom 25. April 2014, 2012/10/0060).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010117.L01