Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0012

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis in der Zulassungsbegründung, es sei eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukomme, wird keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG formuliert.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/01/0013

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010012.J02