Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2019/01/0005
GRS wie Ra 2018/19/0154 B 5. April 2018 RS 6
Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen ausführlich VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010005.L02