Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2019/01/0005
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nach Artikel 3, MRK den Staaten nicht untersagt, sich auf das Bestehen einer IFA zu stützen. Der Person muss es aber möglich sein, in das betreffende Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen, ohne tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt zu sein vergleiche Agentur der Europäische Union für Grundrechte, Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration (2014), 86, mit Verweis auf EGMR 28.6.2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 und 11449/07, Ziffer 266,).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010005.L01