Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0003

Rechtssatz

Das BVwG sieht bei der im vorliegenden Fall durchgeführten Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK als entscheidendes Kriterium an, dass der Fremde eine Lehre in einem Mangelberuf absolviere. Dies würde "für die österreichische Wirtschaft einen gegenwärtigen und auch einen künftigen Nutzen aufweisen". Daher sprächen sich "hochrangige Wirtschaftsvertreter und mehrere Parteien und hohe Politiker vehement" dafür aus, dass Asylwerber eine begonnene Lehre auch beenden könnten, "ohne dass sie abgeschoben werden". Derartige rechtspolitische Erwägungen können eine rechtlich einwandfreie Gesamtbetrachtung nicht ersetzen vergleiche zu rechtspolitischen Erwägungen einer Revision VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0634, Rn. 13).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010003.J04.1