Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ro 2019/01/0003
Die durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist nur dann vom VwGH aufzugreifen, wenn das BVwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010003.J04