Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0003

Rechtssatz

Die durch das BVwG in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist nur dann vom VwGH aufzugreifen, wenn das BVwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010003.J04