Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Geschäftszahl

Fe 2019/01/0001

Rechtssatz

An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, mwN und Verweis auf den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:FE2019010001.H06