Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Fe 2019/01/0001
Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen vergleiche VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, mwN). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum zweiten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG knüpft nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:FE2019010001.H05