Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0285

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0119 E 21. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0219).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220285.L01