Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0272

Rechtssatz

Dass Zulassungsbescheide die Absolvierung von Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen (wie etwa Ergänzungsprüfungen in Deutsch) als Auflage vorsehen, um die volle Gleichwertigkeit der Universitätsreife bzw. eines Studiums herzustellen, ist iSd Paragraph 64, Absatz 3, UniversitätsG 2002 als eine mögliche Alternative vorgegeben vergleiche VwGH 31.5.2011, 2008/22/0696; 13.12.2011, 2011/22/0307; 12.10.2015, Ra 2015/22/0118). Ein Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium - wenn auch nur in Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037). Auch daraus wird ersichtlich, dass eine Zulassung unter Auflagen für sich genommen nicht die Verneinung einer aufrechten Zulassung an einer Universität bzw. des Vorliegens einer Aufnahmebestätigung iSd Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAGDV 2005 rechtfertigen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L05