Verwaltungsgerichtshof
08.10.2019
Ra 2018/22/0260
Einem Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltsrecht auch dann einzuräumen, wenn ansonsten ein (sich aktuell nicht im Gebiet der Europäischen Union aufhaltender) Unionsbürger daran gehindert wäre, seinen Aufenthalt im Gebiet der Union zu nehmen vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220260.L02