Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0260

Rechtssatz

Einem Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltsrecht auch dann einzuräumen, wenn ansonsten ein (sich aktuell nicht im Gebiet der Europäischen Union aufhaltender) Unionsbürger daran gehindert wäre, seinen Aufenthalt im Gebiet der Union zu nehmen vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220260.L02