Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/22/0251
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220251.L00