Verwaltungsgerichtshof
08.11.2018
Ra 2018/22/0232
Im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ist auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes abzustellen (siehe VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202; 10.11.2009, 2009/22/0286). Auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 952 B1gNR 22. GP, 121) nehmen - wenn auch in sprachlich unvollständiger Weise - auf rechtskräftig erlassene Maßnahmen Bezug. Ein nicht in Rechtskraft erwachsenes Einreiseverbot ist somit nicht als ein aufrechtes Einreiseverbot iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 23.5.2012, 2008/22/0259).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220232.L01