Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0218

Rechtssatz

Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd. Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen. Nach Vollendung des 24. Lebensjahrs kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; 8.11.2018, Ra 2018/22/0012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220218.L01