Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0176 B 23. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Bf behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche B 30. September 2002, 2000/10/0029; B 26. April 2013, 2012/07/0085). Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Bf vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen vergleiche B 18. September 2002, 98/07/0160). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt vergleiche B 24. Juni 2015, Zl. Ra 2014/04/0042). Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018220192.L01