Verwaltungsgerichtshof
09.08.2018
Ra 2018/22/0160
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220160.L02