Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0160

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220160.L02