Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2018/22/0100
GRS wie Ro 2017/22/0015 E 9. August 2018 RS 11
Wie sich aus Paragraph 17, AuslBG ergibt, gehen die Rechte aus dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" über die Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinaus. Ein auf den ARB 1/80 gestützter Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, der eine darüber hinausgehende Berechtigung einräumt, ist zu verneinen, weil dem Betroffenen nur ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukommt vergleiche EuGH 18.12.2008, Altun, C-337/07).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L08