Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2018/22/0100
Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt vergleiche EuGH 5.10.1994, Eroglu, C-355/93).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L05