Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0100

Rechtssatz

Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt vergleiche EuGH 5.10.1994, Eroglu, C-355/93).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L05