Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0086

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Antragsänderung (fallbezogen von Paragraph 56, AsylG 2005 auf Paragraph 55, AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, da keine Wesensänderung erfolgt, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L10