Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0086

Rechtssatz

Wie weit eine Antragsänderung (iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG) konkret gehen darf, hängt entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt vergleiche VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Da die VwG funktionell an die Stelle der Berufungsbehörde getreten sind, die sie insofern abgelöst haben vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036), gilt dies gleichermaßen für Antragsänderungen im Verfahren vor dem VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L07