Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0086

Rechtssatz

Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen bewirkt keine "Wesensänderung" iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist daher als zulässig anzusehen vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L06