Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0006 B 28. Jänner 2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 abhängig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L02