Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ra 2018/22/0086
GRS wie Ra 2014/10/0038 E 27. Jänner 2016 RS 2
Entscheidet das VwG in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegengenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche die - auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbare - ständige hg. Judikatur zu Berufungsentscheidungen, E 21. Oktober 2005, 2005/12/0115; E 26. Juli 2012, 2010/07/0215; E 26. März 2015, Ro 2014/11/0019).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220086.L01