Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0080

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem - zwar zur Richtlinie 2003/86/EG ergangenen, jedoch in den Grundsätzen auch für die Familienzusammenführung durch Österreicher maßgeblichen vergleiche VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002) - Urteil vom 4. März 2010, C-578/08 Chakroun, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete fallbezogene Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf. Es ist daher eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall dahingehend geboten, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist. Dabei ist insbesondere auch beachtlich, wenn der maßgebliche Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186; 2009/21/0002; 19.11.2014, 2013/22/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220080.L00