Verwaltungsgerichtshof
18.10.2021
Ra 2018/22/0067
GRS wie Ra 2018/22/0019 E 18. April 2018 RS 1
Das VwG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und tritt diese Wirkung mit Erlassung des Erkenntnisses ein vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220067.L03