Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2018/22/0060
Der Umstand, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG 2005 nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Nichts anderes kann gelten, wenn das VwG auf Grund einer Säumnisbeschwerde zuständig geworden ist. Dass die Behörde - gemessen an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG - gehalten gewesen wäre, nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen, berechtigt das VwG somit für sich genommen nicht, die Angelegenheit zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Vorgabe des Paragraph 17, VwGVG 2014 ist Paragraph 25, NAG 2005 vielmehr auch vom VwG anzuwenden vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220060.L05