Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2018/22/0060
Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung im Fall eines Verlängerungsantrages ist nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen (somit nach Einräumung von Parteiengehör das BFA zu verständigen und dessen Verfahren abzuwarten) und nicht der Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen vergleiche VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220060.L06