Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2018/22/0060
GRS wie Ra 2018/12/0034 B 3. Oktober 2018 RS 2
(hier ohne den ersten Satz)
Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220060.L02