Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0060

Rechtssatz

Die Festsetzung einer bestimmten Frist ist schon deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil mit Ablauf der Frist des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 (wie sich dem letzten Satz dieser Bestimmung entnehmen lässt) die Zuständigkeit wieder - und diesfalls endgültig - auf das VwG übergeht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220060.L00