Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0033

Rechtssatz

Die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen kommt im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen vergleiche VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072; 16.10.2006, 2004/10/0178). Diesfalls hat die zuständige Behörde eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, was ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraussetzt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220033.L03