Verwaltungsgerichtshof
09.08.2018
Ra 2018/22/0033
Der auf den unmittelbaren Täter Bezug nehmende Straftatbestand des Paragraph 117, Absatz eins, FrPolG 2005 stellt darauf ab, dass dieser "weiß oder wissen musste", dass sich der Fremde (etwa) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Auf dieses Wissen oder Wissenmüssen des (hier:) österreichischen Ehepartners kommt es aber für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht an vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es kommt nicht auf die Beweggründe des österreichischen Ehepartners, sondern allein auf die Absicht des Fremden an vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0219; 27.3.2007, 2006/21/0391).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220033.L01