Verwaltungsgerichtshof
14.04.2022
Ro 2018/22/0007
Sollte der minderjährige Fremde inzwischen ein Recht auf Erteilung eines (vorrangigen) Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 haben (in Betracht käme naheliegend eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler) wäre der Antrag auf Erteilung eines (subsidiären) Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht mehr zulässig vergleiche Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220007.J04